Fering Ferian

                                                                                                                     
                                                  Satzung des Fering Ferian
(nach der Fassung vom 5. 3. 1957
mit den Änderungen vom 14. 10. 1976 und den Änderungen vom 12.4. 2006)
                                                                       §1
                                                   Name, Sitz und Geschäftsjahr.
1. Der Name des Vereins ist: Fering Ferian e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldsum und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Er ist als gemeinnütziger Verein unter der Nr. anerkannt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                                                                        §2
                                                                  Aufgaben.
  1. Der Zweck des Fering Ferian ist es, die friesische Sprache und das Schrifttum zu pflegen, alte friesische
Sitten und Gebräuche zu fördern und das Tragen der friesischen Tracht aufrechtzuerhalten, ferner sich für die
 Pflege und Erhaltung der Denkmäler, Bauten und der Landschaft Föhr einzusetzen.
Der Verein trifft weiter dafür ein, dass die friesische Sprache in den Schulen eine Stätte der Pflege findet.
Der Fering Ferian setzt es sich zur Aufgabe, auf heimatlichen Veranstaltungen friesisches Liedgut zu pflegen
und Darbietungen auf friesisch zu bringen.
Der Fenng Ferian sieht eine weitere Aufgabe darin, befähigte Persönlichkeiten heranzubilden, die führend in
derrolkstumsarbeit und im heimatlichen Schrifttum tätig sein können.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre
 eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurück.
3. Es darf keine Person durch .Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
                                                                        §3
                                                              Mitgliedschaft.
  1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer seinen ständigen Wohnsitz auf Föhr hat.
  1. Ehrenmitglied können ältere Mitglieder werden, die viel ifir das friesische Volkstum
im Sinne des § 2 getan haben.
  1. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Fering Ferian in besonderem Maße
regelmäßig unterstützt.
5. Die Mitglieder zu 2 bis 4 haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.