- Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied und gilt durch
Zahlung des ersten Beitrages als vollzogen. Dadurch werden die Satzungen von dem Beitretenden anerkannt.
Der Vorstand hat das Recht, einen Aufnahmeantrag ohne Nennung von Gründen abzulehnen.
7. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vor dem 31. Dezember
eines Jahres erfolgen.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die Belange des Vereins es erfordern,
oder wenn der Beitrag während zwei Jahren nicht bezahlt worden ist.
Der Ausgeschlossene kann Berufung einlegen,
über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
9. Ein Ausschluss oder Austritt führt zu keinem Anspruch auf das Vereinsvermögen.
10. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind beiragsfrei.
§4
Organe des Vereins.
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§5
Die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen zur Entgegennahme
des Arbeits- und Geschäftsberichts.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) den Arbeitplan,
etwaige Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins,
h) alle anderen sich aus dem Gesetz, der Satzung oder den besonderen Umständen ergebende Fragen,
die die Zuständigkeit des Vorstandes übersteigen würden.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch eine öffentliche
Bekanntmachung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Ein Antrag, den mindestens 10 Mitglieder einbringen,
muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens
25 Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bei dem Vorstand beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen können durch
Stimmzettel oder durch Zuruf durchgeführt werden.
- Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
- Die Versammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
12 Stimmberechtigten. Bei etwaiger Beschlussunfähigkeit kann eine Versammlung nach
einer halben Stunde einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten beschlussfähig ist.