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  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle
Beschlüsse und sonstigen wichtigen Vorgänge zu enthalten hat, von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftflihrer
zu unterschreiben ist.
                                                                            §6
                                                                 Der Vorstand.
  1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer
e) den Leiterinnen der Trachtengruppen des Fering Ferian als Beisitzern.
Die Personen unter a) bis e) bilden den geschäftsführenden. Vorstand. Die Personen unter e)
 sind kraft Amtes Mitglied des Vorstands. Sie müssen durch die Mitgliederversammlung
 bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ist persönlich, eine Vertretung ist nicht möglich.
2. Der Vorstand hat die Arbeit des Vereins auszurichten und den Arbeitsplan vorzubereiten.
3. Er beschließt über alle Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitlieder anwesend sind.
§ 5, Absatz 5 gilt sinngemäß.
4. Er tritt nach Bedarf auf (schriftliche) Einladung des Vorsitzenden zusammen.
  1. Vorsitzender im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende und die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
  1. Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden oder
  2.  geeignete Personen beauftragen.
  3. Der Verlauf der Sitzungen ist durch eine Niederschrift festzulegen, die vom Vorstand
  4.  zu genehmigen ist.
                                                                          §7
                                                          Auflösung des Vereins.
  5. Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn eine 4 Wochen vorher einberufenene
  6.  Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder sich zu 3/4
dafür ausspricht. Sind nicht 2/3 aller Mitglieder selbst anwesend oder durch Vollmacht
 vertreten, kann eine neue Mitgliederversammlung nach 8 Tagen einberufen werden, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 314 Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
  2.  fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Amt Föhr-Land,
 Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Oldsum, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 auf der Insel zu verwenden hat.